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Organisation
Domkapitel & Domstift

Das Domkapitel besteht aus dem Domdekan als Vorsitzendem und sechs Domkapitularen. Die Zahl der Mitglieder wurde 1821 festgelegt und ist seitdem unverändert geblieben. Zudem beruft der Mainzer Bischof weitere Geistliche zu Domherren ohne Sitz und Stimme im Kapitel. Gemeinsam bilden sie das "Mainzer Domstift". Alle Stiftsmitglieder haben im Gottesdienst einen festen Platz im Chorgestühl der Bischofskirche.

Domdekan
Domkapitulare
Ehrendomkapitulare
Dompräbendaten
Besondere Ämter


Domdekan

Als erste Dignität im Domkapitel repräsentiert der Domdekan das Gesamtkollegium und leitet als Hauptzelebrant den Stiftsgottesdienst zur Eröffnung des Stiftsjahres im Oktober sowie an den folgenden Festen: Stefanstag (2. Weihnachtstag), Palmsonntag sowie die Vesper an Fronleichnam.

Der Domdekan führt den Vorsitz im Domkapitel und ist Hausherr des Mainzer Doms. Er beruft die Mitglieder zu den Kapitelsitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Sitzungsprotokolle und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit nach zwei Abstimmungen kann die Stimme des Domdekans ausschlaggebend sein.

Der Domdekan vertritt das Kapitel gerichtlich und außergerichtlich, führt den Geschäftsverkehr und verwahrt das Kapitelsiegel. Außerdem sorgt er für die Einhaltung der Satzung und der rechtmäßigen Gewohnheiten des Kapitels sowie der gottesdienstlichen Ordnung im Dom. Der Domdekan ist Dienstvorgesetzter aller beim Dom angestellten Mitarbeiter.

Die Berufung und Amtseinführung des Domdekans sowie die Beendigung des Amtes richtet sich heute nach den gleichen Regeln wie für die Domkapitulare, nachdem der Heilige Stuhl seit 1966 auf seine Mitwirkungsrechte verzichtet. Stellvertreter des Domdekans ist der Senior des Kapitels, also der jeweils dienstälteste Domkapitular.


Domkapitulare

Die sechs Domkapitulare werden nach einem Wechselverfahren berufen: Einmal überträgt der Bischof von Mainz die Stelle nach Anhörung des Domkapitels. Beim nächsten Mal bedarf es zur Ernennung eines Domkapitulars der Zustimmung des Kapitels.

Die Amtseinführung der Domkapitulare erfolgt durch den Bischof im Rahmen einer liturgischen Feier. Dabei legen die Ernannten das Amtsversprechen und das Glaubensbekenntnis ab. Der Bischof übergibt die Ernennungsurkunden und das Kapitelkreuz. Außerdem wird den neuen Domkapitularen ein Platz im Chorgestühl zugewiesen.

Die Mitglieder des Domkapitels tragen die Chorkleidung und die Kapitelabzeichen und haben Anspruch auf Besoldung sowie eine Amtswohnung.

Das Amt eines Domkapitulars endet durch den Tod, durch Verzicht oder rechtmäßige Absetzung. Der Amtsverzicht wird üblicherweise nach Vollendung des 70. Lebensjahrs oder bei einer Erkrankung, welche die Amtsausübung dauerhaft verhindert, dem Bischof angeboten. Dieser hat über das Angebot zu entscheiden. Nach Vollendung des 75. Lebensjahrs muss der Amtverzicht dem Bischof erklärt werden.

Nach dem Verzicht auf das Amt führen die Geistlichen den Titel "emeritierter Domkapitular". Sie behalten das Recht, Chorkleidung und Abzeichen des Domkapitels zu tragen und den Anspruch auf Besoldung und eine Amtswohnung. Verstorbene Mitglieder des Domkapitels werden auf dem Domfriedhof beerdigt.

Wird eine Kapitularsstelle (Kanonikat) frei, rücken die dienstjüngeren Mitglieder in der Rangfolge auf, so dass stets das sechste Kanonikat neu besetzt wird. Auch die Sitzordnung im Chorgestühl sowie die Aufstellung zu Prozessionen richten sich nach dem Dienstalter im Domkapitel. Mitglieder mit Bischofsweihe und der Generalvikar haben allerdings den Ehrenvorrang vor den übrigen Mitgliedern. Emeritierte Mitglieder des Domkapitels nehmen ihren Platz nach den aktiven Domkapitularen ein.


Ehrendomkapitulare

Der Bischof kann Priester zu Ehrendomkapitularen ernennen. Die jeweilige Ernennung erfolgt abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Domkapitels. Die Ehrendomkapitulare gehören dem Domkapitel nicht an, tragen jedoch die gleiche Chorkleidung und Abzeichen wie Domkapitulare. Die Einführung der Ehrendomkapitulare findet in der Regel wie bei den Domkapitularen statt. In der Rangordnung folgen die Ehrendomkapitulare den emeritierten Domkapitularen.



Dompräbendaten

Vier Dompräbendaten unterstützen das Domkapitel bei der Feier der Gottesdienste, gehören dem Kapitel jedoch nicht an. Außerdem erhalten der Dompfarrer sowie der Bischöfliche Sekretär für die Zeit ihrer Tätigkeit den Rang eines Dompräbendaten, sofern sie nicht bereits dem Domstift angehören.

Dompräbendaten werden vom Bischof abwechselnd, also einmal nach Anhörung und einmal mit Zustimmung des Domkapitels ernannt. Die Amtseinführung erfolgt durch den Bischof im Rahmen einer liturgischen Feier. Dabei legen die Ernannten das Amtsversprechen und das Glaubensbekenntnis ab. Der Bischof legt ihnen die Mozetta um. Außerdem wird den neuen Mitgliedern des Domkapitels ein Platz im Chorgestühl zugewiesen. Die Dompräbendaten tragen eine spezielle Chorkleidung und haben Anspruch auf Besoldung und eine Dienstwohnung.

Der Amtsverzicht wird üblicherweise nach Vollendung des 70. Lebensjahrs oder bei einer Erkrankung, welche die Amtsausübung dauerhaft verhindert, dem Bischof angeboten. Er hat über das Angebot zu entscheiden. Nach Vollendung des 75. Lebensjahrs muss der Amtverzicht dem Bischof erklärt werden. Danach führen die Geistlichen den Titel "emeritierter Dompräbendat".

Die Dompräbendaten, die emeritierten Dompräbendaten und Personen im Rang eines Dompräbendaten nehmen - in dieser Reihenfolge - ihren Platz hinter den Ehrendomkapitularen ein.



Besondere Ämter

Domkustos
Der Domkustos trägt Sorge für die Aufbewahrung des Allerheiligsten Sakraments und schafft die notwendigen liturgischen Voraussetzungen für die Domgottesdienste. Er ist verantwortlich für die Kunstsammlungen und das liturgische Inventar und führt die Aufsicht über die Domsakristei und das Dienstpersonal. Der Domkustos wird vom Domkapitel vorgeschlagen und vom Bischof ernannt. Als Subkustos ist der Dompfarrer Stellvertreter des Domkustos.

Bußkanoniker
Ein Domkapitular wird vom Bischof zum Bußkanoniker bestellt. Dieser hat die ordentliche und nicht delegierbare Befugnis zur Spendung des Bußsakraments und zur Lossprechung von Beugestrafen im sakramentalen Bereich in einem bestimmten Umfang.

Bischöfliche Dotation
Zur Verwaltung der Domkirche und des Domvermögens (Dotation) besteht ein eigener Ausschuss, der als "Bischöfliche Dotation" bezeichnet wird. Ihm gehören drei Domherren an. Der Vorsitzende der Bischöflichen Dotation wird vom Domkapitel vorgeschlagen und vom Bischof ernannt.

Kapitelsekretär
Der jeweils dienstjüngste Domkapitular führt als Kapitelsekretär die Sitzungsprotokolle des Domkapitels.

Dompfarrer
Der Dompfarrer leitet die Dompfarrei. Zur Pfarrgemeinde gehören rund 800 Katholiken in der Mainzer Altstadt. Der Dompfarrer wird vom Bischof nach Anhörung des Domkapitels ernannt. Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält der Dompfarrer den Rang eines Dompräbendaten, sofern er nicht dem Domstift angehört.

 

 

© Stiftung Hoher Dom zu Mainz, 2010-2012
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