| Organisation
Domkapitel & Domstift
Das Domkapitel besteht aus dem Domdekan als Vorsitzendem und sechs Domkapitularen.
Die Zahl der Mitglieder wurde 1821 festgelegt und ist seitdem unverändert
geblieben. Zudem beruft der Mainzer Bischof weitere Geistliche zu Domherren ohne
Sitz und Stimme im Kapitel. Gemeinsam bilden sie das "Mainzer Domstift".
Alle Stiftsmitglieder haben im Gottesdienst einen festen Platz im Chorgestühl
der Bischofskirche. Domdekan
Domkapitulare
Ehrendomkapitulare
Dompräbendaten
Besondere Ämter
Domdekan Als
erste Dignität im Domkapitel repräsentiert der Domdekan das Gesamtkollegium
und leitet als Hauptzelebrant den Stiftsgottesdienst zur Eröffnung des Stiftsjahres
im Oktober sowie an den folgenden Festen: Stefanstag (2. Weihnachtstag), Palmsonntag
sowie die Vesper an Fronleichnam. Der
Domdekan führt den Vorsitz im Domkapitel und ist Hausherr des Mainzer Doms.
Er beruft die Mitglieder zu den Kapitelsitzungen ein, stellt die Tagesordnung
auf, leitet die Sitzungen, unterzeichnet die Sitzungsprotokolle und sorgt für
die Ausführung der Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit nach zwei Abstimmungen
kann die Stimme des Domdekans ausschlaggebend sein. Der
Domdekan vertritt das Kapitel gerichtlich und außergerichtlich, führt
den Geschäftsverkehr und verwahrt das Kapitelsiegel. Außerdem sorgt
er für die Einhaltung der Satzung und der rechtmäßigen Gewohnheiten
des Kapitels sowie der gottesdienstlichen Ordnung im Dom. Der Domdekan ist Dienstvorgesetzter
aller beim Dom angestellten Mitarbeiter. Die
Berufung und Amtseinführung des Domdekans sowie die Beendigung des Amtes
richtet sich heute nach den gleichen Regeln wie für die Domkapitulare, nachdem
der Heilige Stuhl seit 1966 auf seine Mitwirkungsrechte verzichtet. Stellvertreter
des Domdekans ist der Senior des Kapitels, also der jeweils dienstälteste
Domkapitular.
Domkapitulare Die
sechs Domkapitulare werden nach einem Wechselverfahren berufen: Einmal überträgt
der Bischof von Mainz die Stelle nach Anhörung des Domkapitels. Beim nächsten
Mal bedarf es zur Ernennung eines Domkapitulars der Zustimmung des Kapitels. Die
Amtseinführung der Domkapitulare erfolgt durch den Bischof im Rahmen einer
liturgischen Feier. Dabei legen die Ernannten das Amtsversprechen und das Glaubensbekenntnis
ab. Der Bischof übergibt die Ernennungsurkunden und das Kapitelkreuz. Außerdem
wird den neuen Domkapitularen ein Platz im Chorgestühl zugewiesen. Die
Mitglieder des Domkapitels tragen die Chorkleidung und die Kapitelabzeichen und
haben Anspruch auf Besoldung sowie eine Amtswohnung. Das
Amt eines Domkapitulars endet durch den Tod, durch Verzicht oder rechtmäßige
Absetzung. Der Amtsverzicht wird üblicherweise nach Vollendung des 70. Lebensjahrs
oder bei einer Erkrankung, welche die Amtsausübung dauerhaft verhindert,
dem Bischof angeboten. Dieser hat über das Angebot zu entscheiden. Nach Vollendung
des 75. Lebensjahrs muss der Amtverzicht dem Bischof erklärt werden. Nach
dem Verzicht auf das Amt führen die Geistlichen den Titel "emeritierter
Domkapitular". Sie behalten das Recht, Chorkleidung und Abzeichen des Domkapitels
zu tragen und den Anspruch auf Besoldung und eine Amtswohnung. Verstorbene Mitglieder
des Domkapitels werden auf dem Domfriedhof beerdigt. Wird
eine Kapitularsstelle (Kanonikat) frei, rücken die dienstjüngeren Mitglieder
in der Rangfolge auf, so dass stets das sechste Kanonikat neu besetzt wird. Auch
die Sitzordnung im Chorgestühl sowie die Aufstellung zu Prozessionen richten
sich nach dem Dienstalter im Domkapitel. Mitglieder mit Bischofsweihe und der
Generalvikar haben allerdings den Ehrenvorrang vor den übrigen Mitgliedern.
Emeritierte Mitglieder des Domkapitels nehmen ihren Platz nach den aktiven Domkapitularen
ein.
Ehrendomkapitulare Der
Bischof kann Priester zu Ehrendomkapitularen ernennen. Die
jeweilige Ernennung erfolgt abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung
des Domkapitels. Die Ehrendomkapitulare gehören dem Domkapitel nicht an,
tragen jedoch die gleiche Chorkleidung und Abzeichen wie Domkapitulare. Die Einführung
der Ehrendomkapitulare findet in der Regel wie bei den Domkapitularen statt. In
der Rangordnung folgen die Ehrendomkapitulare den emeritierten Domkapitularen.
DompräbendatenVier
Dompräbendaten unterstützen das Domkapitel bei der Feier der Gottesdienste,
gehören dem Kapitel jedoch nicht an. Außerdem erhalten der Dompfarrer
sowie der Bischöfliche Sekretär für die Zeit ihrer Tätigkeit
den Rang eines Dompräbendaten, sofern sie nicht bereits dem Domstift angehören.
Dompräbendaten
werden vom Bischof abwechselnd, also einmal nach Anhörung und einmal mit
Zustimmung des Domkapitels ernannt. Die Amtseinführung erfolgt durch den
Bischof im Rahmen einer liturgischen Feier. Dabei legen die Ernannten das Amtsversprechen
und das Glaubensbekenntnis ab. Der Bischof legt ihnen die Mozetta um. Außerdem
wird den neuen Mitgliedern des Domkapitels ein Platz im Chorgestühl zugewiesen.
Die Dompräbendaten tragen eine spezielle Chorkleidung und haben Anspruch
auf Besoldung und eine Dienstwohnung. Der
Amtsverzicht wird üblicherweise nach Vollendung des 70. Lebensjahrs oder
bei einer Erkrankung, welche die Amtsausübung dauerhaft verhindert, dem Bischof
angeboten. Er hat über das Angebot zu entscheiden. Nach Vollendung des 75.
Lebensjahrs muss der Amtverzicht dem Bischof erklärt werden. Danach führen
die Geistlichen den Titel "emeritierter Dompräbendat". Die
Dompräbendaten, die emeritierten Dompräbendaten und Personen im Rang
eines Dompräbendaten nehmen - in dieser Reihenfolge - ihren Platz hinter
den Ehrendomkapitularen ein.
Besondere
Ämter Domkustos Der Domkustos trägt Sorge
für die Aufbewahrung des Allerheiligsten Sakraments und schafft die notwendigen
liturgischen Voraussetzungen für die Domgottesdienste. Er ist verantwortlich
für die Kunstsammlungen und das liturgische Inventar und führt die Aufsicht
über die Domsakristei und das Dienstpersonal. Der Domkustos wird vom Domkapitel
vorgeschlagen und vom Bischof ernannt. Als Subkustos ist der Dompfarrer Stellvertreter
des Domkustos.Bußkanoniker
Ein Domkapitular wird vom Bischof zum Bußkanoniker bestellt. Dieser hat
die ordentliche und nicht delegierbare Befugnis zur Spendung des Bußsakraments
und zur Lossprechung von Beugestrafen im sakramentalen Bereich in einem bestimmten
Umfang. Bischöfliche
Dotation Zur Verwaltung der Domkirche und des Domvermögens (Dotation)
besteht ein eigener Ausschuss, der als "Bischöfliche Dotation"
bezeichnet wird. Ihm gehören drei Domherren an. Der Vorsitzende der Bischöflichen
Dotation wird vom Domkapitel vorgeschlagen und vom Bischof ernannt. Kapitelsekretär
Der jeweils dienstjüngste Domkapitular führt als Kapitelsekretär
die Sitzungsprotokolle des Domkapitels. Dompfarrer
Der Dompfarrer leitet die Dompfarrei. Zur Pfarrgemeinde gehören rund 800
Katholiken in der Mainzer Altstadt. Der Dompfarrer wird vom Bischof nach Anhörung
des Domkapitels ernannt. Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält
der Dompfarrer den Rang eines Dompräbendaten, sofern er nicht dem Domstift
angehört. |